Gerichtsstandsvereinbarung
- Gerichtsstandsvereinbarung
Gerichtsstandsvereinbarung,
Vertrag zur
Begründung der
Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Gerichts in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der ordentlichen
Gerichtsbarkeit. Die Gerichtsstandsvereinbarung muss sich auf ein bestimmtes
Rechtsverhältnis und ein bestimmbares Gericht beziehen. Unter Vollkaufleuten, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, ausländische Parteien und öffentlich-rechtliche
Sondervermögen sind Gerichtsstandsvereinbarungen
generell, sonst aber nur eingeschränkt zulässig; bei ausschließlicher Zuständigkeit eines Gerichts ist sie unzulässig. Eine Gerichtsstandsvereinbarung muss ausdrücklich und schriftlich nach Entstehen der Streitigkeit oder für den Sonderfall geschlossen werden, dass der
Schuldner seinen
Wohnsitz nach Vertragsschluss ins
Ausland verlegt (§ 38 ZPO). Im Übrigen kann ein nicht ausschließlicher Gerichtsstand noch durch rügelose
Einlassung (
Prorogation) vor einem an sich unzuständigen Gericht begründet werden, beim
Amtsgericht aber auch nur nach gerichtlichem Hinweis (§ 504 ZPO). In allgemeinen Geschäftsbedingungen kann ein Gerichtsstandsvereinbarung nur noch zwischen Kaufleuten vereinbart werden.
Universal-Lexikon.
2012.
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